Haftungsbegrenzung
Neben der Ausschlagung der Erbschaft gibt es in Deutschland mehrere strategische Maßnahmen, mit denen der Erbe seine persönliche Haftung als Erbe weiter begrenzen kann. Hier sind die wichtigsten Optionen, die über das bloße „Nicht-Annehmen“ hinausgehen, um eine Erbenhaftung auf den Nachlass zu begrenzen:
1. Nachlassverwaltung (§§ 1981 ff. BGB)
Der Erbe stellt beim Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung. Ein gerichtlich bestellter Verwalter übernimmt die Abwicklung.
Vorteil: Die Haftung wird auf den Nachlass beschränkt – das Privatvermögen bleibt geschützt.
Wichtig: Der Antrag muss rechtzeitig erfolgen, bevor du über den Nachlass verfügst.
2. Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO)
Wenn der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe ein Insolvenzverfahren beantragen. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter regelt die Schulden.
Vorteil: Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem eigenen Vermögen.
3. Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB)
Der Erbe kann ein Inventar des Nachlasses erstellen und bei dem Nachlassgericht einreichen. Das Inventar dient als Grundlage für weitere haftungsbeschränkende Maßnahmen.
Wichtig: Fristen beachten! Versäumt der Erbe die Inventarfrist, verliert er ggf. das Recht auf Haftungsbeschränkung.
4. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Wenn der Nachlass „dürftig“, also kaum Vermögen vorhanden ist, kann der Erbe diese Einrede geltend machen.
Votreil: Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass, nicht mit seinem Privatvermögen.
5. Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB)
Der Erbe kann beim Nachlassgericht ein Aufgebotsverfahren beantragen. Gläubiger müssen sich innerhalb einer Frist melden – sonst verlieren sie ihre Ansprüche.
Vorteil: Der Erbe bekommt Klarheit über die Schuldenlage und kann besser planen.
6. Wichtig: Keine voreiligen Handlungen! Kein Zugriff auf den Nachlass!
Wenn der Erbe z. B. das Auto des Erblassers nutzt oder Rechnungen bezahlt, kann das als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Damit verliert der Erbe ggf. die Möglichkeit zur Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung.